Allgemeine Geschäftsbedingungen
Reisebedingungen für Pauschalreisen
Sehr geehrte Reisegäste,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Fichtenkamm-Reisen, im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a–m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die der Artikel 250 und 252 des EG BGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
- Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
- Für alle Buchungswege gilt:
- Grundlage des Angebots von Fichtenkamm-Reisen und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Pauschalangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
- Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Fichtenkamm-Reisen vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Reiseleistungen erklärt.
- Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
- Für mündliche, telefonische, schriftliche, per E-Mail oder per Telefax übermittelte Buchungen gilt:
- Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von Fichtenkamm-Reisen erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde Fichtenkamm-Reisen den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
- Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von Fichtenkamm-Reisen beim Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Fichtenkamm-Reisen dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist Fichtenkamm-Reisen nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
- Fichtenkamm-Reisen weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. (2) Ziff. 4, 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge)), die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsabschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
- Für alle Buchungswege gilt:
- Bezahlung
- Fichtenkamm-Reisen darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
- Bei Mehrtages-Busreisen und Musicalreisen ist keine Anzahlung erforderlich. Die Zahlung des Reisepreises wird 2 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 5 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 2 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
- Bei Flugreisen und Kreuzfahrten ist nach Vertragsabschluss und Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann.
- Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Fichtenkamm-Reisen zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist Fichtenkamm-Reisen berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.
- Preiserhöhung
- Fichtenkamm-Reisen behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
- Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern Fichtenkamm-Reisen den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die berechnete Preiserhöhung mitteilt.
- Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Fichtenkamm-Reisen den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Fichtenkamm-Reisen vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Fichtenkamm-Reisen vom Kunden verlangen.
- Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber Fichtenkamm-Reisen erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
- Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Fichtenkamm-Reisen verteuert hat.
- Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Fichtenkamm-Reisen den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Fichtenkamm-Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von Fichtenkamm-Reisen über die Preiserhöhung gegenüber Fichtenkamm-Reisen geltend zu machen.
- Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
- Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Fichtenkamm-Reisen unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
- Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Fichtenkamm-Reisen den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Fichtenkamm-Reisen, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
- Fichtenkamm-Reisen hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
- Rücktritt bis 45 Tage vor Reiseantritt = 10 % des Reisepreises / mindestens 35,00 €
- Vom 44. bis 25. Tag vor Reiseantritt = 35 % des Reisepreises
- Vom 24. bis 15. Tag vor Reiseantritt = 50 % des Reisepreises
- Vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt = 70 % des Reisepreises
- Vom 06. bis 2. Tag vor Reiseantritt = 80 % des Reisepreises
- Ab dem 1. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtanreise = 90 % des Reisepreises
- Bei Rücktritt von Reisen, bei denen Eintrittskarten, Flug-, Bahn- oder Schiffstickets o. ä. Zusatzleistungen enthalten sind, werden zusätzlich die Kosten hierfür voll in Rechnung gestellt, sofern kein Ersatz gefunden wurde.
- Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Fichtenkamm-Reisen nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
- Fichtenkamm-Reisen behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Fichtenkamm-Reisen nachweist, dass Fichtenkamm-Reisen wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Fichtenkamm-Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
- Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
- Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.
- Rücktritt von Fichtenkamm-Reisen wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
- Fichtenkamm-Reisen kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
- Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch Fichtenkamm-Reisen müssen in der konkreten Reiseausschreibung oder bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
- Fichtenkamm-Reisen hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
- Fichtenkamm-Reisen ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
- Ein Rücktritt von Fichtenkamm-Reisen später als 2 Wochen bei Mehrtagesreisen (Bus) bzw. 4 Wochen bei Flug- u. Schiffsreisen ist unzulässig.
- Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Fichtenkamm-Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch Fichtenkamm-Reisen dieser gegenüber geltend zu machen.
- Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
- Fichtenkamm-Reisen kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
- Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
- Fichtenkamm-Reisen kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von Fichtenkamm-Reisen nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
- Kündigt Fichtenkamm-Reisen, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
- Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
- Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit Fichtenkamm-Reisen wie folgt konkretisiert:
- Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von Fichtenkamm-Reisen (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
- Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber Fichtenkamm-Reisen unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.
- Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
- Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von Fichtenkamm-Reisen nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen Fichtenkamm-Reisen anzuerkennen.
- Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde/Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, Fichtenkamm-Reisen erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Fichtenkamm-Reisen oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Kunden/Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Fichtenkamm-Reisen oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
- Bei Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust und Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der von Fichtenkamm-Reisen angegebenen Stelle (siehe oben Ziffer 7.1 b) anzuzeigen.
- Der Kunde hat Fichtenkamm-Reisen zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) innerhalb der ihm von Fichtenkamm-Reisen mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält.
- Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit Fichtenkamm-Reisen wie folgt konkretisiert:
- Beschränkung der Haftung
- Die vertragliche Haftung von Fichtenkamm-Reisen für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
- soweit Fichtenkamm-Reisen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
- Fichtenkamm-Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden/Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Fichtenkamm-Reisen sind. Fichtenkamm-Reisen haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden/Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, und/oder wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden/Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Fichtenkamm-Reisen ursächlich geworden ist. Eine etwaige Haftung von Fichtenkamm-Reisen aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
- Die vertragliche Haftung von Fichtenkamm-Reisen für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat, Ausschlussfristen, Information über Verbraucherstreitbeilegung
- Ansprüche nach den §§651c bis f BGB hat der Kunde/Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
- Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Fichtenkamm-Reisen unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
- Die Frist nach Ziff. 9.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 7.4., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, einen Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
- Fichtenkamm-Reisen weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass bei Drucklegung dieser Reisebedingungen dieses Gesetz noch nicht verabschiedet und in Kraft getreten war. Fichtenkamm-Reisen nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für Fichtenkamm-Reisen verpflichtend würde, informiert Fichtenkamm-Reisen die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Fichtenkamm-Reisen weist für alle Reiseverträge, die nach Ziffer 1.4 im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, ab dem 15.02.2016 auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
- Verjährung
- Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Fichtenkamm-Reisen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Fichtenkamm-Reisen beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Fichtenkamm-Reisen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Fichtenkamm-Reisen beruhen.
- Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
- Die Verjährung nach Ziffer 11.1. und 11.2. beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
- Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und Fichtenkamm-Reisen Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder Fichtenkamm-Reisen die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
- Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
- Fichtenkamm-Reisen informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
- Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist Fichtenkamm-Reisen verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Fichtenkamm-Reisen weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird Fichtenkamm-Reisen den Kunden informieren.
- Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Fichtenkamm-Reisen den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
- Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von Fichtenkamm-Reisen oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von Fichtenkamm-Reisen einzusehen.
- Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
- Fichtenkamm-Reisen wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
- Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Fichtenkamm-Reisen nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
- Fichtenkamm-Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Fichtenkamm-Reisen eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
- Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
- Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und Fichtenkamm-Reisen die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können Fichtenkamm-Reisen ausschließlich an deren Sitz verklagen.
- Für Klagen von Fichtenkamm-Reisen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Fichtenkamm-Reisen vereinbart.
Reiseveranstalter ist:
Fichtenkamm-Reisen KG
Geschäftsführer: Tobias Fichtenkamm, Sabine Siering · Landau HRA 30592 · Mühlgasse 38 · 76764 Rheinzabern · Tel: 07272-972200 · Fax: 07272-75433 · info@fichtenkamm-reisen.de